Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen der Bayerische Grundstücksauktionen GmbH
für Immobiliensuchende im Geschäftsbereich www.premium-trader.eu
1. Allgemeines/Geltungsbereich
(1) Die Bayerische Grundstücksauktionen GmbH (nachstehend „BGA“ genannt) erbringt Vertragsleistungen durch
den Nachweis und/oder die Vermittlung von Grundstücken, Immobilien und Immobiliengesellschaften. Die BGA,
die in diesem Zusammenhang z. B. auch geschlossene Bieterverfahren koordiniert und durchführt, ist Erlaubnisträ-
ger nach §34b und §34c GewO.
(2) Unsere Leistungserbringung gegenüber Immobiliensuchenden (nachfolgend „Nachweisempfänger“ genannt)
erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB); entgegenstehende oder
hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Nachweisempfängers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hät-
ten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entge-
genstehender oder abweichender Bedingungen des Nachweisempfängers Leistungen gegenüber diesem vorbehalt-
los ausführen.
(3) Die BGA wird ausdrücklich nicht selbst als Anbieter tätig, sondern bietet lediglich, insbesondere mit den Seiten
auf www.premium-trader.eu, eine Plattform bzw. Dienstleistungen zum Zwecke der Zusammenführung von Immobi-
lien-Anbietern und entsprechenden Nachfragern an.
2. Gestattung von Doppeltätigkeit
Die BGA ist berechtigt, auch für die jeweils andere Vertragspartei – auch entgeltlich – tätig zu werden.
3. Vorkenntnis
(1) Ist einem Nachweisempfänger die durch die BGA nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages
bereits bekannt (Vorkenntnis), ist dieser Sachverhalt der BGA unverzüglich nach Erhalt der ersten Informationen,
spätestens jedoch eingehend bei der BGA innerhalb von fünf Kalendertagen ab Freischaltung der Objektdaten,
schriftlich unter Angabe der Quelle mitzuteilen.
(2) Unterlässt der Nachweisempfänger den schriftlichen Einwand bestehender Vorkenntnis innerhalb der Frist von
5 Kalendertagen ab Freischaltung der Objektdaten, gilt dies als Erklärung des Nachweisempfängers gegenüber der
BGA, dass eine Vorkenntnis hinsichtlich des freigeschalteten Objekts nicht besteht. Die BGA verpflichtet sich, den
Nachweisempfänger bei Beginn der Frist anlässlich der Objektfreischaltung nochmals ausdrücklich auf die Rechts-
folge seines Unterlassens hinzuweisen.
4. Allgemeine Pflichten des Nachweisempfängers
(1) Bei unmittelbaren Verhandlungen zwischen dem Immobilien-Anbieter und dem Nachweisempfänger hat dieser
auf unsere Tätigkeit Bezug zu nehmen und uns über den Inhalt der Verhandlungen unverzüglich zu unterrichten.
Die BGA hat Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss; Zeitpunkt und Ort sind ihr rechtzeitig schriftlich
mitzuteilen.
(2) Der Nachweisempfänger ist verpflichtet, der BGA unverzüglich schriftlich über den Abschluss eines Vertrages
zu informieren, Auskunft über alle vertraglichen Haupt- und Nebenabreden (z.B. Name und Anschrift des Ver-
tragspartners, -objekt, -preis und -bedingungen) zu erteilen und eine Vertragsabschrift zu übersenden.
5. Vertraulichkeit der Objektdaten/Vertragsstrafe
(1) Sämtliche Angebote, Vertrags- und Objektdaten, die die BGA dem Nachweisempfänger übermittelt, sind aus-
schließlich für den Nachweisempfänger bestimmt. Der Nachweisempfänger verpflichtet sich, diese Daten absolut
vertraulich zu behandeln. Jede Weitergabe der Angebote und Objektdaten an Dritte ohne schriftliche Zustimmung
der BGA sowie jede Nutzung zu Zwecken, die nicht mit dem konkreten, eigenen Interesse an dem Objekt einher-
gehen, insbesondere eine Nutzung zu anderen gewerblichen Zwecken, ist dem Nachweisempfänger strikt untersagt.
(2) Werden die von der BGA vermittelten Objektdaten ohne deren schriftliche Zustimmung vom Nachweisemp-
fänger unter Verletzung seiner Vertraulichkeitsverpflichtung an Dritte weitergegeben und kommt es danach zum
Abschluss eines Hauptvertrages mit dem Dritten, verpflichtet sich der Nachweisempfänger gegenüber der BGA zur
Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe einer entgangenen Maklerprovision, wobei als fiktiver Vertragswert der vom
Immobilien-Anbieter gegenüber der BGA ursprünglich genannte Angebotspreis, hilfsweise der Verkehrswert des
Objekts zugrunde zu legen ist. Das daneben bestehende Recht der BGA zur Geltendmachung zusätzlicher Scha-
densersatzansprüche bleibt unberührt.
6. Maklerprovision
(1) Der Provisionsanspruch der BGA gegenüber dem Nachweisempfänger entsteht, sobald zwischen diesem und
dem Anbieter ein Hauptvertrag aufgrund unseres Nachweises und/oder unserer Vermittlung zustande gekommen
ist. Es genügt, wenn unsere Tätigkeit mitursächlich war. Zahlbar ist die Provision nach der ggf. mit dem Auftrag-
geber getroffenen Vereinbarung, andernfalls binnen 7 Tagen nach Rechnungslegung.
(2) Sofern nicht ausdrücklich mit der BGA etwas Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, sind vom Nachweis-
empfänger (hier dann als: Käufer, Erwerber von Rechten, etc.) an die BGA folgende Provisionen zu zahlen:
Bei Abschluss eines Hauptvertrages ( z.B. Kauf, Miete, Pacht, Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts)
über durch uns nachgewiesene Immobilien, Beteiligungen und Unternehmen
5,0% bei einem Vertragswert bis zu 15 Millionen €
4,5% bei einem Vertragswert bis zu 25 Millionen €
4,0% bei einem Vertragswert bis zu 35 Millionen €
3,5% bei einem Vertragswert bis zu 50 Millionen €
3,0% bei einem Vertragswert über 50 Millionen €
Alle genannten Provisionen verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(3) Der Vertragswert versteht sich im Sinne dieser AGB als die Summe aller vom Nachweisempfänger zu erbrin-
genden Gegenleistungen für das nachgewiesene Objekt (= in der Regel der Kaufpreis) zuzüglich übernommener
Verbindlichkeiten und Belastungen der Immobilie, des Unternehmens oder der Beteiligung.
Im Falle einer Miete oder Pacht als Gegenleistung bemisst sich der Vertragswert grundsätzlich nach der Summe
aller während der tatsächlich vereinbarten, mindestens jedoch dreijährigen Vertragslaufzeit/Nutzungsdauer insge-
samt zu zahlenden Nutzungsentgelte (netto). Vereinbarte Verlängerungsoptionen wirken laufzeiterhöhend und füh-
ren - bei automatischen Verlängerungsklauseln maximal drei Mal - zu einer entsprechenden Erhöhung des Ver-
tragswertes. Ist der Miet- oder Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, gilt für die Zwecke der Vertrags-
wertermittlung eine fünfjährige Laufzeit als vereinbart.
Im Falle einer Rente als Gegenleistung gilt als Vertragswert der Barwert der Rentenleistungen.
Bei Nachweis und/oder Vermittlung von kaufähnlichen Geschäften (z. B. Erwerb von Erbbaurechten, Einbringung
eines Grundstückes in eine Gesellschaft o.ä.) gelten die Regelungen entsprechend wie beim Kauf.
(4) Der Anspruch auf Provision bleibt bestehen, wenn der zustande gekommene Vertrag aufgrund einer auflösen-
den Bedingung erlischt. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes des Nachweisemp-
fängers aufgelöst oder aus anderen, in seiner Person liegenden Gründen rückgängig gemacht bzw. nicht erfüllt
wird.
(5) Der Provisionsanspruch der BGA wird nicht dadurch berührt, dass der Abschluss des Vertrages zu einem späte-
ren Zeitpunkt oder zu abweichenden Bedingungen erfolgt, soweit der gleiche Erfolg erreicht wird.
7. Keine Gewähr für den Inhalt weitergeleiteter Angebote und Objektdaten
Alle durch die BGA vermittelten Objektangaben und sonstige Informationen beruhen ausschließlich auf den uns
von den Objekt-Anbietern oder deren Erfüllungsgehilfen erteilten Auskünften. Die BGA übernimmt insoweit kei-
nerlei Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit der an die BGA gegebenen und von ihr nur weitergeleiteten Informa-
tionen. Der Nachweisempfänger hat alle Objektangaben und sonstige Objektinformationen vor Vertragsabschluss
einer selbstständigen und eingehenden Prüfung zu unterziehen. Eine Haftung der BGA im Zusammenhang mit dem
Inhalt der nur weitergeleiteten Angebote und Objektangaben scheidet aus.
8. Haftung der BGA
Jegliche Haftung der BGA gegenüber den Nachweisempfängern ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dieser Haf-
tungsausschluss gilt nicht,
1. für die Haftung wegen Vorsatzes,
2. wenn ein Schaden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auf einer fahrlässi-
gen Pflichtverletzung der BGA oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der BGA beruht,
3. wenn ein Schaden durch die BGA grob fahrlässig oder durch dessen gesetzlichen Vertreter oder Erfül-
lungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist,
4. für die Haftung wegen der Verletzung solcher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragsziels
unverzichtbar sind (sog. Kardinalpflichten),
5. soweit die BGA eine Garantie für eine bestimmte Eigenschaft übernommen hat oder
6. für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9. Anwendbares Recht
Für die Rechtsbeziehung zwischen der BGA und dem Nachweisempfänger gilt ausschließlich das Recht der Bun-
desrepublik Deutschland unter Ausschluss derjenigen Rechtsnormen, die auf ausländische Rechtsordnungen ver-
weisen.
10. Erfüllungsort/Gerichtsstand
(1) Sofern der Nachweisempfänger Kaufmann ist, gilt München als Gerichtsstand vereinbart; die BGA ist jedoch
berechtigt, den Nachweisempfänger auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Erfüllungsort ist München.
Stand: 01. Juni 2008